§ 568 BGB - Form und Inhalt der Kündigung - Gesetze (2024)

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Zuletzt aktualisiert am: 02.09.2024

Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

(+++ § 568 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)


Weitere Vorschriften um § 568 BGB

  • BGB - Inhaltsverzeichnis
  • § 566d BGB - Aufrechnung durch den Mieter
  • § 566e BGB - Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
  • § 567 BGB - Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
  • § 567a BGB - Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
  • § 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
  • § 568 BGB - Form und Inhalt der Kündigung
  • § 569 BGB - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 570 BGB - Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
  • § 571 BGB - Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
  • § 572 BGB - Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unterauflösender Bedingung
  • § 573 BGB - Ordentliche Kündigung des Vermieters


Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 568 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
          • § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

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Entscheidungen zu § 568 BGB

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